Vereinssatzung
des TuS Union Vilsendorf
§
1 Name, Sitz und Zweck
1. Der
am 01.08.1928 in Bielefeld gegründete Verein führt
den Namen TuS
Union Vilsendorf e. V.
Er
ist Mitglied des Stadtsportbundes Bielefeld, im Landessportbund NRW
und der zuständigen Fachverbände.Sitz
des Vereins ist Bielefeld-Vilsendorf. Der Verein ist im Vereinsregister
des AG Bielefeld eingetragen.
2. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports
und der sportlichen Jugendarbeit.
3. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung
sportlicher
Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören
auch der Bau
und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die
satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden. Als Mitglieder
im
Sinne dieser Satzung gelten auch Personen, die ohne ordentliche
Mitglieder zu sein für der Verein zur Erreichung des
Satzungszweckes
tätig werden, z.B. Trainer und Übungsleiter; diese
sind von der
Verpflichtung der Beitragszahlung gemäß §4
dieser Satzung befreit,
sie haben kein Stimmrecht.
2. Wer
die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen
schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
Bei Minderjährigen ist
die Zustimmung der gesetzlichen Vertretern erforderlich. Der Vorstand
teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3. Die Mitglieder erkennen
für sich Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein
angehört.
4. Über
die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die
Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§
3 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des
Vereins.
-
Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
zulässig.
§
4 Beiträge
1. Der
Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge,
Aufnahmegebühren und Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
2. Der
Vorstand kann in begründeten Fällen
Beiträge, Aufnahmegebühren
und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder
können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen
befreit werden.
§
5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
1. Ein
Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden
ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand, mit einfacher Mehrheit aller
Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden,
insbesondere wegen:
a) Vereins
schädigenden Verhaltens,
b) grober oder wiederholter
Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von
Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung,
d) einem grober
Verstoß gegen Beschlüsse oder Anordnungen des
Vorstandes; dieser Ausschluss wird nur wirksam, wenn er durch eine
Abstimmung des Verwaltungsrates mit 2/3 Mehrheit bestätigt
wird.
-
Wenn ein Mitglied schuldhaft
gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane
verstößt, können nach vorheriger
Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen
verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich
begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den
Veranstalungen des Vereins.
§
6 Rechtsmittel
1. Gegen
die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf- und
Ordnungsmaßnahmen (§5) ist Einspruch
zulässig.
Dieser ist
schriftlich innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung
beim Vorsitzenden einzulegen.
2. Über
den Einspruch entscheidet der Verwaltungsrat. Bis zur
endgültigen
Entscheidung des Verwaltungsrates ruhen die Mitgliedschaft und
betroffene Ämter des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der
Entscheidung des Vorstands
berührt sind.
§
7 Die Vereinsorgane
Die
Organe des Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung,
b) der
Vorstand nach §
26 BGB,
c) der
Verwaltungsrat
§
8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.
3. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der
Tagesordnung durch den Vorstand mittels Bekanntmachung in allen
lokalen Tageszeitungen, sowie Aushang in allen Vereinsvitrinen.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss
eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.
4. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
a) der Vorstand
beschließt
b) ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragt.
5. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensalter
an. Bei der Wahl des Jugendleiters und des stellvertretenden
Jugendleiters sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensalter an
stimmberechtigt. Als Vorstandsmitglieder sind ordentliche Mitglieder
vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6. Die
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen
gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Bei der
Ermittlung der ¾ Mehrheit werden die Stimmenenthaltungen
nicht
berücksichtigt.
7. Über
Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann
in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese
Anträge
mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des
Vereins eingegangenen sind. Dringlichkeitsanträge
dürfen nur
behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3
Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte
aufgenommen
werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist
unzulässig.
§
9 Vorstand
1. Der
Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem
1. Vorsitzenden,
2. dem
stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem
Schatzmeister,
4. dem
Jugendleiter,
5. dem
stellvertretenden Jugendleiter.
2. Der
Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch
kürzer oder länger
bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines
Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der
Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
3. Der
Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist
verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder verlangt wird.
4. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§
10 Gesetzliche Vertretung
1. Vorstand
im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
2. Im
Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur
bei
Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§
11 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat
besteht aus allen Abteilungsleitern, einem
Protokollführer und einem Pressewart, die nicht dem Vorstand
angehören.
2. Der
Protokollführer und der Pressewart werden von den
Abteilungsleitern
gewählt, sie müssen ordentliche Mitglieder, jedoch
keine
Abteilungsleiter sein. Der Protokollführer und der Pressewart
dürfen
erst nach Bestätigung durch den Vorstand tätig
werden, die
Zustimmung des Vorstandes kann durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung ersetzt werden.
§
12 Jugend des Vereins
1. Die
Jugend des Vereins hat des Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der
Satzung und der Ordnungen des Vereins.
2. Soll
die Selbstverwaltung ausgeübt werden, muss sich die Jugend
eine
eigene Jugendordnung geben, die der Genehmigung des Vorstands
bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr
zufließenden Mittel.
§
13 Abteilungen
1. Für
die im Verein betriebenen Sportarten können durch gemeinsamen
Beschluss des Vorstandes und des Verwaltungsrates Abteilungen
gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Jede
Abteilung wählt aus ihrem Kreis einen Abteilungsleiter, der
jedoch
erst nach Bestätigung durch den Vorstand tätig werden
darf.
2. Die
Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung
ermächtigt
werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs-- oder
Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser
Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle
hierüber dem
Vorstand.
3. Für
die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen
gelten
die Vorschriften der Mitgliederversammlung entsprechend.
§
14 Ausschüsse
1. Der
Gesamtvorstand kann für bestimmt Vereinsaufgaben
Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen
werden.
2. Die Mitglieder des
Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der
Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit
und
Vorschläge des Ausschusses.
§
15 Protokollierung der Beschlüsse
1. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands sowie des
Verwaltungsrates sind zu protokollieren.
2. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu
unterzeichnen.
§
21 Kassenprüfung
1. Die
Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte
Kassenprüfer geprüft.
2. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Kassenführung
die Entlastung des Vorstandes.
§
22 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die
Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der
Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
b) von
einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
3. Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung dann
nur
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern beschlossen werden.
Sollte
bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung
einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig
ist.
4. Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt
sein Vermögen an den Stadtsportbund Bielefeld mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich
zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.
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