Vereinssatzung des TuS Union Vilsendorf e.V. 1928

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 01.08.1928 in Bielefeld gegründete Verein führt den Namen TuS Union Vilsendorf e. V.

Er ist Mitglied des Stadtsportbundes Bielefeld, im Landessportbund NRW und der zuständigen Fachverbände.Sitz des Vereins ist Bielefeld-Vilsendorf. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Bielefeld eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Als Mitglieder im Sinne dieser Satzung gelten auch Personen, die ohne ordentliche Mitglieder zu sein für der Verein zur Erreichung des Satzungszweckes tätig werden, z.B. Trainer und Übungsleiter; diese sind von der Verpflichtung der Beitragszahlung gemäß §4 dieser Satzung befreit, sie haben kein Stimmrecht.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretern erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3. Die Mitglieder erkennen für sich Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2.      Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

§ 4 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand, mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:

a) Vereins schädigenden Verhaltens,

b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,

c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung,

d) einem grober Verstoß gegen Beschlüsse oder Anordnungen des Vorstandes; dieser Ausschluss wird nur wirksam, wenn er durch eine Abstimmung des Verwaltungsrates mit 2/3 Mehrheit bestätigt wird.

2.      Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstalungen des Vereins.

§ 6 Rechtsmittel

1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§5) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist schriftlich innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.

2. Über den Einspruch entscheidet der Verwaltungsrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsrates ruhen die Mitgliedschaft und betroffene Ämter des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands
berührt sind.

§ 7 Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand nach § 26 BGB,

c) der Verwaltungsrat

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mittels Bekanntmachung in allen lokalen Tageszeitungen, sowie Aushang in allen Vereinsvitrinen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensalter an. Bei der Wahl des Jugendleiters und des stellvertretenden Jugendleiters sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensalter an stimmberechtigt. Als Vorstandsmitglieder sind ordentliche Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Bei der Ermittlung der ¾ Mehrheit werden die Stimmenenthaltungen nicht berücksichtigt.

7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangenen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schatzmeister,

4. dem Jugendleiter,

5. dem stellvertretenden Jugendleiter.

2. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 10 Gesetzliche Vertretung

1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

2. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

§ 11 Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus allen Abteilungsleitern, einem Protokollführer und einem Pressewart, die nicht dem Vorstand angehören.

2. Der Protokollführer und der Pressewart werden von den Abteilungsleitern gewählt, sie müssen ordentliche Mitglieder, jedoch keine Abteilungsleiter sein. Der Protokollführer und der Pressewart dürfen erst nach Bestätigung durch den Vorstand tätig werden, die Zustimmung des Vorstandes kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung ersetzt werden.

 

§ 12 Jugend des Vereins

1. Die Jugend des Vereins hat des Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins.

2. Soll die Selbstverwaltung ausgeübt werden, muss sich die Jugend eine eigene Jugendordnung geben, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§ 13 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes und des Verwaltungsrates Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Jede Abteilung wählt aus ihrem Kreis einen Abteilungsleiter, der jedoch erst nach Bestätigung durch den Vorstand tätig werden darf.

2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs– oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften der Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 14 Ausschüsse

1. Der Gesamtvorstand kann für bestimmt Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

 

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands sowie des Verwaltungsrates sind zu protokollieren.

2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 21 Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.

2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 22 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung dann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Stadtsportbund Bielefeld mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.